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Lizenzvereinbarungen (EULA) zu SimpleSYN

Stand: 01.04.2019

Bitte lesen Sie die Lizenzvereinbarung sorgfältig durch, bevor Sie SimpleSYN verwenden.

1 Inhalt und Zustandekommen des Vertrages

1.1 Parteien und Gegenstand

Die Bestimmungen dieser End-Benutzer Lizenzvereinbarung („EULA“, End User License Agreement) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen dem Lizenzgeber, der

creativbox.net
Torsten Leithold und Georg von Kries GbR
Glashüttenstr. 2
30165 Hannover
Deutschland

(„Lizenzgeber“) und deren Kunden („Lizenznehmer“) in Bezug auf die dauerhafte („Lifetime“) oder zeitweise („Abonnement“) Überlassung einer Standard-Software und die Bereitstellung von zugehörigen Serverleistungen. Die vom Lizenzgeber überlassene Software erlaubt gemäß Produktbeschreibung die Synchronisierung von Microsoft Outlook-Daten zwischen verschiedenen Endgeräten. Die Software wird auf Computern des Lizenznehmers installiert („Software“). Daneben stellt der Lizenzgeber Server zum Aufbau von verschlüsselten Verbindungen (Session Initiation) und zur Weiterleitung von Datenpaketen (Relay Service), sowie weitere Online-Dienste für die erleichterte Einrichtung und Verbindung von Endgeräten (Autodiscovery) im Zusammenhang mit der Nutzung der Software bereit („Serverleistungen“).

Diese EULA findet auch entsprechend Anwendung auf gegebenenfalls vorhandene Apps für mobile Endgeräte (z.B. iOS, Android) oder für Browser basierte Anwendungen, sowie auf alle in der Software enthaltene Funktionen. Das Gleiche gilt für Supportleistungen, die in unterschiedlichem Umfang je nach vereinbartem Leistungsinhalt ebenfalls Vertragsgegenstand werden können.

1.2 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

Ein entgeltlicher Vertrag gemäß diesen EULA kommt zustande, wenn

  • der Lizenznehmer auf der Webseite des Lizenzgebers (https://www.simplesyn.net) den webbasierten Bestellprozess durchläuft und am Ende die „Jetzt bestellen“- oder ähnlich benannte Schaltfläche anklickt,
  • der Lizenznehmer und Lizenzgeber einen schriftlichen Bestellschein unterzeichnen oder
  • der Lizenznehmer telefonisch bestellt und eine Bestellbestätigungsemail erhält oder
  • der Lizenznehmer über einen autorisierten Vertriebspartner bzw. Händler („Partner“) eine Bestellung aufgibt, in deren Verlauf die EULA als Vertragsbestandteil ausgewiesen wird.

Einzelheiten zum Vertrag (z.B. gewählte Software, Funktionsumfang, Laufzeit) ergeben sich aus den vom Lizenznehmer gewählten Optionen und den Angaben des Lizenzgebers oder Partners im Bestellprozess bzw. aus dem Bestellschein (nachfolgend einheitlich „Bestellung“, diese EULA und die Bestellung gemeinsam nachfolgend „Vertrag“).

Ein unentgeltlicher Vertrag gemäß den Bestimmungen dieser EULA zwischen Lizenzgeber und dem Lizenznehmer kommt durch das Installieren der kostenlosen Version der Software („Trial-Version“) oder einer unvollständigen Vorabversion der Software („Beta-Version“) zustande.

1.3 Trial-Version

Diese EULA findet auf die Nutzung der Software in der Testphase (Trial-Version) entsprechend Anwendung.

1.4 Beta-Version

Diese EULA findet auf die Nutzung etwaiger unvollständiger Vorabversionen der Software („Beta-Version“) entsprechend Anwendung (Ziffer 11).

2 Leistungsbeschreibung und Aktivierung der Software

2.1 Leistungsbeschreibung

Die Funktionen der Software ergeben sich aus der auf der Webseite unter https://www.simplesyn.net verfügbaren Produktbeschreibung und insbesondere aus der in der Bestellung gewählten Software, sowie aus dem in der Bestellung festgelegtem Funktionsumfang („Leistungsbeschreibung“). Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software und Serverleistungen ist die Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, nicht jedoch mündliche oder schriftliche Aussagen des Lizenzgebers im Vorfeld des Vertragsschlusses. Einzelne Funktionalitäten der Leistungen des Lizenzgebers hängen von Produkten und Leistungen Dritter ab, die sich ändern können. Dies kann zur Folge haben, dass der Lizenzgeber seine Leistungen entsprechend anpasst oder einschränkt.

2.2 Keine Garantien

Garantien und Zusicherungen von Eigenschaften durch den Lizenzgeber sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie in Schriftform (mit Unterschrift) erfolgen und als „Garantie“ bezeichnet sind.

2.3 Bereitstellung

Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software zum Online-Abruf (Download) bereit.

2.4 Aktivierung

Nach Abschluss der Bestellung erhält der Lizenznehmer einen Lizenzschlüssel über den der Lizenznehmer die Lizenz aktivieren kann. Nach Aktivierung der Lizenz kann der Lizenznehmer auf die Nutzungsrechte und Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zugreifen.

Je nach in der Bestellung festgelegtem Funktionsumfang kann der Lizenzschlüssel

  • in Textform oder
  • in binärer Form (Lizenzdatei)

zur Verfügung gestellt werden.

3 Nutzungsrechte

3.1 Einfaches Nutzungsrecht

Der Lizenzgeber räumt hiermit dem Lizenznehmer das einfache, d.h. nicht ausschließliche, weltweite (gemäß den anwendbaren Exportkontrollen; es sei denn dem Lizenznehmer wird im Bestellprozess ausdrücklich ein auf ein bestimmtes Territorium begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt), nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software im Rahmen des in der Bestellung und diesen EULA festgelegten Nutzungsumfangs, auf Rechnern zu installieren, auszuführen und zu nutzen.

3.2 Nutzungszeit

Im Falle eines Abonnements sind die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte zeitlich beschränkt auf die Laufzeit des Vertrages (siehe Ziffer 10).

Im Falle von Trial-Version sind die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte zeitlich auf 30 Tage beschränkt. Die Testphase kann nicht durch erneutes Downloaden oder Installieren verlängert werden.

Im Falle von Beta-Version können die nach diesem Vertrag eingeräumte Nutzungsrechte ebenfalls zeitlich beschränkt werden. Die Nutzungszeit ergibt sich aus der in der Software angezeigten Nutzungsdauer.

3.3 Umfang Nutzungsrechte

Der Umfang der eingeräumten Rechte und der zulässige Nutzungsumfang (z.B. Anzahl der zulässigen Installationen, Benutzer und Endgeräte) für entgeltliche Lizenzen – sowohl Abonnement als auch Lifetime – ergeben sich aus dem Vertrag. Für jeden Computer auf dem die Software installiert werden soll, wird eine Lizenz benötigt. Sollen auf einem Computer mehrere unterschiedliche Benutzer die Software verwenden, so wird für jeden Benutzer eine zusätzliche Lizenz benötigt (Terminal Server).

3.4 Unerlaubte Nutzung

Eine Nutzung der Software über den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist verboten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich hiermit eine solche Nutzung zu unterlassen.

3.5 Quellcode

Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen keine Rechte am Quellcode der Software.

3.6 Umarbeitung und Dekompilieren

Die eingeräumten Rechte umfassen keine Rechte zur Bearbeitung oder Dekompilieren der Software. Die gesetzlichen Befugnisse des Lizenznehmers, insbesondere gemäß § 69e UrhG, bleiben unberührt.

3.7 Kennzeichnungen

Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

3.8 Keine Überlassung an Dritte

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software über den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinaus Dritten zu überlassen oder bereit zu stellen, insbesondere die Software zu veräußern, zu vermieten oder zu lizenzieren.

3.9 Rechtevorbehalt

Soweit dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich Nutzungsrechte an der Software eingeräumt wurden, verbleiben sämtliche Rechte an der Software bei dem Lizenzgeber.

3.10 Überprüfung und Selbstauskunft

Der Lizenzgeber ist berechtigt, technische Vorkehrungen zu treffen, die eine Überprüfung dahingehend erlauben, ob der vereinbarte Nutzungsumfang durch den Lizenznehmer überschritten wird. In diesem Zuge ist der Lizenzgeber ebenfalls berechtigt, jederzeit vom Lizenznehmer eine Selbstauskunft bezüglich seines Nutzungsumfangs zu fordern.

4 Serverleistungen und sonstige Leistungen des Lizenzgebers

4.1 Serverleistungen

Je nach gewähltem Funktionsumfang der Software werden verschiedene Internetdienste von der Software verwendet:

  • Zum Aufbau einer Verbindung zwischen verschiedenen Installationen der Software kommuniziert die Software mit Servern im Internet, die vom Lizenzgeber betrieben werden (Session Initiation).
  • Sollte keine direkte Verbindung zwischen zwei Installationen der Software oder Software und Endgerät möglich sein, kann es daneben zu einer Übertragung von verschlüsselten Datenpaketen über Server des Lizenzgebers kommen (Relay-Services).
  • Zur erleichterten Einrichtung von Endgeräten kann ein Service genutzt werden, der Konfigurationsdaten bereitstellt (Autodiscovery).

4.1.1 Gegenstand

Der Lizenzgeber ist bereit dem Lizenznehmer die entsprechende Serverleistung zur Verfügung zu stellen, solange die Software am Markt angeboten wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Serverleistungen gegebenenfalls aufgrund technischer Schwierigkeiten unterbrochen werden. Die Internetverbindung zwischen dem Lizenznehmer und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Betriebssystem) ist nicht Teil der Leistungen des Lizenzgebers. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Lizenznehmer.

4.1.2 Laufzeit

Im Falle eines Abonnements können die Serverleistungen beschränkt auf die Vertragslaufzeit bereitgestellt werden.

Wird die Software nicht mehr am Markt angeboten, kann der Lizenzgeber die Bereitstellung der Serverleistungen einstellen. In diesem Fall wird der Lizenzgeber Vorkehrungen treffen, die einen Weiterbetrieb der Software ohne Serverleistung ermöglicht. Eine vollständige Beibehaltung des Funktionsumfangs (z.B. Synchronisierung über das Internet) kann hierbei nicht garantiert werden.

4.2 Installation und Einrichtung

Der Lizenznehmer nimmt die Installation und Konfiguration der Software selbst vor. Diese wird vom Lizenzgeber nicht geschuldet.

4.3 Support

Der Lizenzgeber schuldet Support nur soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Darüberhinausgehend erbrachter Support kann vom Lizenzgeber jederzeit geändert oder beendet werden. Gesetzliche Mängelansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt. Soweit für Supportleistungen eine Vergütung vereinbart wurde, bezieht sich diese Vergütung nicht auf die Erfüllung gesetzlicher Mängelansprüche des Lizenznehmers. Kundensupport für die Software wird abhängig von der Verfügbarkeit und den Ressourcen des Lizenzgebers über die E-Mailadresse support@simplesyn.net angeboten. Beantwortung von Supportanfragen erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten.

4.4 Dokumentation

Der Lizenzgeber stellt ein online abrufbares Benutzerhandbuch in deutscher und englischer Sprache bereit. Weitergehende Sprachen können vom Lizenzgeber auf freiwilliger Basis angeboten werden, sind aber nicht vertraglich geschuldet. Die Dokumentation ist abrufbar unter https://www.simplesyn.net. Wie zwischen den Parteien vereinbart, verbleiben alle Rechte, Ansprüche und Vorteile aus einer solchen Dokumentation beim Lizenzgeber, ebenso an allen Kopien, Änderungen und abgeleiteten Versionen hiervon, einschließlich aber nicht beschränkt auf Patentrechte, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Markenrechte und andere Rechte aus geistigem Eigentum oder Besitz.

4.5 Minor Updates

Der Lizenzgeber kann im eigenen Ermessen unentgeltlich Minor Updates (Aktualisierungen, Bugfix-Releases) der Software zum Download bereitstellen. Minor Updates werden vom Lizenzgeber durch Änderung der Ziffer hinter der Hauptversions-Nummer kenntlich gemacht (z.B. Version X.1, X.2, oder X.Y.1, X.Y.2). Minor Updates können Fehlerbehebungen sowie kleinere Funktionsverbesserungen beinhalten (z.B. Optimierungen in der Programmausführungsgeschwindigkeit). Eine Pflicht zur Bereitstellung von Minor Updates besteht nicht. Mängelansprüche des Lizenznehmers bleiben unberührt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten das jeweils aktuelle Update der Software der von ihm genutzten Hauptversion einzuspielen. Für Minor Updates gelten die Nutzungsrechte entsprechend der Software selbst (Ziffer 3).

4.6 Major Updates

Major Updates der Software sind neue Versionen der Software mit in der Regel umfassenderen Funktionsänderungen. Major Updates werden vom Lizenzgeber durch Änderung der Hauptversions-Nummer kenntlich gemacht (z.B. Version X.0, Y.0). Der Lizenzgeber ist nicht zur Bereitstellung von Updates verpflichtet. Etwaig bereitgestellte Major Updates sind kostenpflichtig (außer bei einer Überlassung der Software auf Zeit, Abonnement). Die Durchführung eines Major Updates ist für den Lizenznehmer freiwillig.

4.7 Leistungsänderungen

Der Lizenzgeber kann die Software im Rahmen von Updates und die Serverleistungen (einschließlich der Systemanforderungen) aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund

  • einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung,
  • geänderten technischen Rahmenbedingungen (neue Verschlüsselungsstandards, neue Betriebssystem- oder Microsoft Outlook-Version) oder
  • des Schutzes der Systemsicherheit.

5 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

5.1 Rechtmäßige Nutzung

Der Lizenznehmer wird die Software und Serverleistungen nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz und Exportkontrollvorschriften beachten.

5.2 Exportkontrollen und Wirtschaftssanktionen

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software und damit zusammenhängende technische Daten und Services (gemeinsam: kontrollierte Technologie) Gegenstand der Import- und Exportkontrollvorschriften sowie Wirtschaftssanktionen Deutschlands, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, insbesondere der US Export Administration Regulations (EAR), sowie der Vorschriften anderer betroffener Länder, in die die kontrollierte Technologie importiert oder re-exportiert wird, ist. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden und sichert ausdrücklich zu, alle relevanten Vorschriften einzuhalten und keine kontrollierte Technologie unter Verstoß gegen deutsche, EU- oder US-amerikanische Vorschriften zu exportieren, re-exportieren oder anderweitig bereitzustellen. Der Lizenznehmer sichert des Weiteren zu, kontrollierte Technologie nicht in sanktionierte Länder oder Gebiete sowie an juristische und natürliche Personen zu exportieren, re-exportieren oder anderweitig bereitzustellen, wenn für eine solche Bereitstellung eine Ausfuhrgenehmigung oder anderweitige behördliche Genehmigungen erforderlich wären. Der Lizenznehmer erklärt, dass er

  • keine sanktionierte Person ist,
  • er nicht in Transaktionen oder sonstige Aktivitäten und Handlungen involviert ist, die zu einer Verletzung anwendbarer Exportkontrollvorschriften und bestehender Sanktionen führen könnten.

Der Lizenznehmer garantiert und stellt sicher, dass er die kontrollierte Technologie weder direkt noch indirekt einer sanktionierten Person zur Verfügung stellt.

Die Bestimmung 5.2 findet nur insoweit Anwendung, als dass die hierin enthaltenen Vorgaben nicht zu einer

  • Verletzung,
  • einem Widerspruch oder
  • einer Haftung nach der EU-Verordnung (EC) 2271/1996 oder zu einer Verletzung oder einem Widerspruch mit § 7 der deutschen Außenwirtschaftsordnung oder einer ähnlichen Anti-Boykott-Vorschrift führen.

Sanktionierte Person bezeichnet eine juristische oder natürliche Person, die

  • auf einer Sanktionsliste aufgeführt ist oder
  • eine staatliche Stelle oder Teil einer staatlichen Stelle eines sanktionieren Gebiets ist oder
  • von einer der unter (i) und (ii) Genannten gehalten oder kontrolliert wird oder in deren Namen oder auf Anweisung handelt oder
  • sich in einem sanktionierten Gebiet befindet, dort registriert ist oder in diesem Gebiet ansässig ist oder
  • anderweitig von den entsprechenden Vorschriften mitumfasst ist.

Sanktioniertes Gebiet bezeichnet jedes Land und jedes andere Gebiet, das im Rahmen von Sanktionen einem allgemeinen Ausfuhr-, Einfuhr-, Finanz- oder Investitionsembargo unterliegt.

Sanktionen sind wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen sowie Handelsembargos oder andere Verbote gegen Transaktionsaktivitäten gemäß Antiterror- oder Exportkontrollvorschriften, die von den USA, der EU, den Vereinten Nationen, Deutschland oder einem anderen Land, in das die kontrollierte Technologie importiert und re-exportiert wird, erlassen werden.

5.3 Systemanforderungen

Die Anforderungen an die Soft- und Hardware des Lizenznehmers sind in den Benutzerhandbüchern und der Leistungsbeschreibung (siehe Ziffer 2.1 und 4.4) dargestellt. Der Lizenznehmer wird sich vor Einsatz der Software mit den Systemanforderungen vertraut machen und die Software im Einklang mit diesen einsetzen.

5.4 Datensicherung

Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass die Software direkt auf Microsoft Outlook Daten zugreift und auch Löschungen synchronisiert werden. Der Lizenznehmer legt vor der Verwendung der Software und anschließend regelmäßig eine Sicherung seiner Outlook Daten an.

6 Geheimhaltung und Datenschutz

6.1 Geheimhaltung

Die vom Lizenzgeber angebotenen Produkte enthalten wesentliche Bestandteile (z.B. Algorithmen und Logik), die sowohl vertrauliche Informationen als auch Betriebsgeheimnisse darstellen. Eine Offenlegung solcher Informationen und Betriebsgeheimnisse ist für den Lizenznehmer daher untersagt. Sie sind zudem insbesondere durch US-, EU und internationale Patent- oder Urhebergesetze geschützt.

6.2 Datenschutz

Der Lizenzgeber hält sich strikt an die einschlägigen Datenschutzgesetze. Der Lizenzgeber erfasst, verarbeitet und verwendet Kundendaten für die Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Lizenznehmer, unter anderem für die Herstellung von Verbindungen über das Internet. Kundendaten werden nicht ohne vorherige Zustimmung an Dritte weitergegeben. Nicht personenbezogene oder anonyme Daten können automatisch erfasst werden, um die Funktionalität und die Handhabung der Produkte zu verbessern. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die gesammelten nicht personenbezogenen oder anonymen Daten zur Verarbeitung an die weltweit bestehenden Niederlassungen oder Tochter- bzw. Schwestergesellschaften übermittelt werden können. Die Datenschutzerklärung des Lizenzgebers („Datenschutzerklärung“), die unter https://www.simplesyn.net/de-DE/datenschutz#software abgerufen werden kann, ist ein fester Bestandteil dieser EULA.

7 Haftungsbeschränkung

7.1 Ausschluss in bestimmten Fällen

Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, soweit diese

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig von Lizenzgeber verursacht wurden, oder
  • leicht fahrlässig vom Lizenzgeber verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen darf (Kardinalspflichtverletzung).

Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer der Lizenzgeber haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Insbesondere ist die Haftung des Lizenzgebers im Falle von Datenverlust, der im Rahmen der Funktionsweise der Software entstanden ist, ausgeschlossen.

7.2 Begrenzung der Höhe

Im Falle von Ziffer 7.1 Satz 1 (ii) (leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten) haftet der Lizenzgeber nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

7.3 Mitarbeiter und Beauftragte des Lizenzgebers

Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 7.1 gilt auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte des Lizenzgebers.

8 Preis bzw. Nutzungsgebühr, Preisänderungen und Zahlungsverzug

Die Bestimmungen der Ziffer 8 gelten nur, wenn die Bestellung über den Lizenzgeber direkt abgewickelt wird. Sofern die Bestellung über einen Partner erfolgt, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Partners.

8.1 Preis bzw. Nutzungsgebühr

8.1.1 Preis bei Lifetime

Im Falle von Lifetime schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für die Nutzungsrechte an der Software den in der Bestellung festgelegten Preis.

8.1.2 Nutzungsgebühr bei Abonnement

Im Falle eines Abonnements schuldet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für die Nutzungsrechte an der Software und die Bereitstellung der Serverleistungen während der Vertragslaufzeit, die in der Bestellung festgelegte wiederkehrende Nutzungsgebühr.

8.2 Fälligkeit

Soweit nicht anders in der Bestellung festgelegt, ist der Preis mit Rechnungsstellung fällig.

8.3 Rechnungsstellung

Soweit nicht anders festgelegt, stellt der Lizenzgeber den Preis unmittelbar nach Vertragsschluss in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt online durch Versand per E-Mail an die vom Lizenznehmer angegebene E-Mail-Adresse. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Übersendung einer Rechnung auf dem Postweg besteht nur, wenn der Lizenznehmer die Rechnung beim Lizenzgeber anfordert und das hierfür festgelegte Entgelt gemäß aktueller Preisliste des Lizenzgebers entrichtet.

8.4 Zahlungsarten

Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt per Vorkasse/Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto. Weitere Zahlungsarten (z.B. SEPA-Lastschrift oder Scheck) ergeben sich aus der Bestellung.

8.5 Preise, Gebühren und Steuern

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle im Bestellformular aufgeführten Preise, Gebühren und Steuern entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen an den Lizenzgeber zu bezahlen. Bank- und Kreditkartengebühren gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Alle Preise, Gebühren und Steuern sind sofort und in der auf dem Bestellformular angegebenen Währung zu bezahlen, es sei denn, es wurde eine andere Zahlungsfrist vereinbart.

8.6 Änderungen des Nutzungsumfangs bei Abonnement

Im Falle eines Abonnements ist eine Erhöhung des bestellten Nutzungsumfangs oder der Wechsel in ein höheres Leistungspaket jederzeit möglich, eine Reduzierung oder ein Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit (siehe Ziffer 10.1) möglich. Im Falle einer Erhöhung des bestellten Nutzungsumfangs innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit werden die zusätzlichen Gebühren anteilig in Rechnung gestellt. Für den zusätzlichen Nutzungsumfang gelten die Preise gemäß der dann gültigen Preisliste des Lizenzgebers.

8.7 Preisänderungen bei Abonnements

Im Falle eines Abonnements ist der Lizenzgeber berechtigt, die Nutzungsgebühr in angemessener Weise mit Wirkung zum Ende einer Grundlaufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit anzuheben. Der Lizenzgeber hat die Anhebung vorab mit einer Frist von mindestens 28 Kalendertagen anzukündigen. Der Lizenznehmer kann der Anhebung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Anhebung widersprechen, in diesem Fall endet der Vertrag zum Ende der Grundlaufzeit bzw. Verlängerungslaufzeit. Widerspricht der Lizenznehmer nicht, so gilt dies als Zustimmung zur Anhebung. Auf diese Wirkung des Schweigens wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer in der Ankündigung hinweisen.

8.8 Zahlungsverzug

Für den Eintritt von Zahlungsverzug und Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 286 und 288 BGB. Des Weiteren finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:

  • Mahngebühr. Im Falle einer zweiten Mahnung ist der Lizenzgeber berechtigt eine angemessene Mahngebühr zu erheben.
  • Sperrung bei Zahlungsverzug. Kommt der Lizenznehmer mit der Zahlung der Nutzungsgebühr in Verzug, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Leistungen vorübergehend einzustellen („Sperrung“). Der Lizenzgeber hat die Sperrung jedoch in zeitlich angemessener Weise im Voraus anzudrohen, z.B. per E-Mail oder Hinweis in der Software. Die Sperre unterbleibt bzw. ist aufzuheben, sobald der Lizenznehmer die Zahlung vollständig leistet. Während der Sperrung kann die Software nicht verwendet werden. Die Pflicht des Lizenznehmers zur Zahlung der Nutzungsgebühr während der Sperrung bleibt bestehen.
  • Kündigung bei Zahlungsverzug. Der Lizenzgeber kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn der Lizenznehmer nach Erhalt der Mahnung nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen die Zahlung geleistet hat. Der Lizenzgeber behält sich weitere rechtliche Schritte vor, die dem Lizenzgeber nach Vertrag oder Gesetz zustehen.

9 Mängelhaftung

9.1 Mängelfreiheit und Beschaffenheit

9.1.1 Lifetime

Der Lizenzgeber wird die Software frei von Sach- und Rechtmängeln bereitstellen.

9.1.2 Abonnement

Der Lizenzgeber wird die Software frei von Sach- und Rechtmängeln bereitstellen und während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.

9.2 Mängelbeseitigung

Mängel der Software oder der Serverleistungen meldet der Lizenznehmer vorzugsweise über das vom Lizenzgeber bereitgestellte Webportal unter https://www.simplesyn.net/de-de/support und erläutert soweit möglich und zumutbar die näheren Umstände des Auftretens des Fehlers (z.B. Screenshots, Protokolldaten). Der Lizenzgeber hat das Wahlrecht zwischen Nacherfüllung oder Nachlieferung. Der Lizenzgeber kann Mängel in Form von Updates und Patches beseitigen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Den Aufwand der Installation trägt der Lizenznehmer. Der Lizenzgeber ist zudem berechtigt, den Lizenznehmer vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der Software oder Serverleistungen zu beseitigen, sofern dies dem Lizenznehmer zumutbar ist.

9.2.1 Rücktritts- und Minderungsrechte bei Lifetime

Der Lizenznehmer kann Rücktritts- und Minderungsrechte erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung erfolglos war.

9.2.2 Kündigung bei Abonnements

Eine Kündigung des Lizenznehmers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Lizenzgeber ausreichende Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

9.3 Erhaltungspflicht

Die Pflicht zur Erhaltung der Software beinhaltet nicht die Anpassung der Software an neue Betriebssysteme oder Betriebssystemversionen, die Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder die Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten oder zu Major Updates (Hauptversionen) von Microsoft Outlook.

9.4 Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Bereitstellung der Software zum Download. Dies gilt nicht im Falle von Mängelansprüchen soweit der Lizenzgeber kraft Gesetzes zwingend haftet (z.B. bei Arglist, vgl. Ziffer 7.1 Satz 2).

9.5 Anfängliche Unmöglichkeit bei Abonnements

Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Die verschuldensabhängige Haftung bleibt unberührt.

9.6 Gesetzliche Regelung

Im Übrigen gelten vorbehaltlich Ziffer 7 die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.

10 Laufzeit und Kündigung bei Abonnements

10.1 Laufzeit und ordentliche Kündigung

Soweit in der Bestellung nicht anders festgelegt gilt bei entgeltlicher Überlassung der Software: Sofern der Vertrag eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten („Grundlaufzeit“) hat, beginnt der Vertrag mit Vertragsschluss (vgl. Ziffer 1.2) und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate ("Verlängerungslaufzeit"), wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 28 Tagen ("Kündigungsfrist") zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurde. Sofern der Vertrag eine Laufzeit von einem Monat („Grundlaufzeit“) hat, beginnt der Vertrag mit Vertragsschluss (vgl. Ziffer 1.2) und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils einen weiteren Monat („Verlängerungslaufzeit“), wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 14 Tagen („Kündigungsfrist“) zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurde.

10.2 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für das Kündigungsrecht des Lizenzgebers bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 8.8 (iii).

10.3 Kündigungserklärung

Die Kündigung kann schriftlich (unterschriebener Brief, Fax) oder in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen. Der Lizenznehmer kann seine Kündigung an den Lizenzgeber an die unter https://www.simplesyn.net/de-de/impressum angegebenen Kontaktadressen richten, um den Vertrag zu kündigen. Der Lizenzgeber kann einen Vertrag auch durch entsprechende Mitteilung innerhalb der Software kündigen.

Wurde der Vertrag über einen Partner geschlossen, kann die Kündigung auch über die vom Partner angegebenen Bestimmungen durchgeführt werden.

10.4 Folgen der Vertragsbeendigung

Mit Ablauf der Vertragslaufzeit wird der Lizenznehmer die Software auf seinen Rechnern löschen und die weitere Nutzung der Software unterlassen. Mit Vertragsende wird der Lizenzgeber die Kundendaten löschen, sofern der Lizenzgeber nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z.B. in Backups) ist der Lizenzgeber berechtigt, die Daten zu sperren. Das Recht des Lizenzgebers zur Datenverwendung nach Ziffer 6.2 bleibt unberührt.

11 Ergänzende Bestimmungen zur Beta-Version

Sofern die vorliegende Version der Software eine „Beta“-Vorabversion der Software darstellt, kann die Software unvollständig sein und Ungenauigkeiten oder Fehler enthalten, die auch zu Datenverlusten führen können. Beta-Versionen sind deutlich als solche gekennzeichnet (z.B. durch einen Zusatz im Titel der Installation oder des Hauptfensters).

DER LIZENZNEHMER BESTÄTIGT UND ERKLÄRT SICH AUSDRÜCKLICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE VERWENDUNG DER SOFTWARE AUF SEIN EIGENES RISIKO ERFOLGT UND DAS DER LIZENZNEHMER DAS GESAMTE RISIKO IM HINBLICK AUF ZUFRIEDENSTELLENDE QUALITÄT, LEISTUNG, GENAUIGKEIT UND AUFWAND TRÄGT.

Bitte senden Sie Bugs, Probleme oder Verbesserungsvorschläge an die E-Mail-Adresse beta@simplesyn.net.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Lizenzgeber ist grundsätzlich berechtigt diese EULA zu ändern. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über die geplante Änderung und den Inhalt der neuen EULA mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden informieren. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber nicht innerhalb von 15 Tagen ab Zugang dieser Information widerspricht. Auf diese Wirkung des Schweigens wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer in der Änderungsmitteilung hinweisen. Widerspricht der Lizenznehmer der Änderung, besteht der Vertrag zu den bestehenden Konditionen fort.

12.2 Kommunikation per E-Mail

Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, können sämtliche Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag auch per E-Mail erfolgen. Der Lizenzgeber kann hierzu die vom Lizenznehmer bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Der Lizenznehmer wird diese regelmäßig abrufen und soweit nötig die jeweils aktuelle E-Mail-Adresse angeben.

12.3 Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Streitigkeiten findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts Anwendung.

12.4 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover, Deutschland. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, am Hauptsitz des Lizenznehmers zu klagen.

12.5 Sprachliche Fassung

Die Endbenutzer-Lizenzvereinbarung ist im Original in der deutschen Sprache verfasst. In den Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz hat die deutsche Fassung Vorrang vor der englischen Fassung. In allen übrigen Ländern hat die englische Fassung Vorrang. Alle weiteren Übersetzungen (soweit vorhanden) dienen lediglich der besseren Verständlichkeit. Im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgebend.

12.6 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

12.7 Ausschließliche Geltung

Diese EULA gilt ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter werden vom Lizenzgeber nicht anerkannt und entfalten keine rechtliche Wirkung, es sei denn der Lizenzgeber stimmt diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers, selbst wenn der Lizenzgeber einen Auftrag des Lizenznehmers annimmt, in dem der Lizenznehmer auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und / oder einem vertraglichen Dokument des Lizenznehmers beigefügt sind und der Lizenzgeber dem nicht widerspricht.

Kontakt Lizenzgeber

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